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Satzung der Bliestal-Biker 98 e.V.

 


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1) Der im Februar 1998 (07.02.1998) gegründete Verein führt den Namen „Bliestal-Biker 98 e.V.“

(2) Er hat seinen Sitz in 66453 Gersheim

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Ist zu Beginn eines neuen Geschäftsjahres noch keine Vorstandswahl durchgeführt worden, so bleibt der bisherige Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Vereinsabend ist jeden ersten Freitag im Monat.


§ 2 Zweck und Ziele des Vereins


(1) Der Verein verfolgt ideelle Ziele auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens, insbesondere der Motorradtouristik.

(2) Der Verein und seine Mitglieder betätigen sich bei:
A: Motorradtreffen
B: Orientierungsfahrten
C: Ziel- und Sternfahrten u.a.m.

(3) Der Verein pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter den Mitgliedern innerhalb seines Bereiches durch regelmäßige Zusammenkünfte, sowie sportliche und gesellige Veranstaltungen.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche Person, die sich für die Ziele des Motorrad-Verein einsetzt, kann Vereinsmitglied werden.

(2) Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Mitglieder, Freunde und Gönner ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder genießen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder; von der Zahlung der Beiträge sind sie befreit.

(3) Die Ernennung einer Person zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung. Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 4 Aufnahme in den Verein

(1) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an ein Mitglied des Vorstandes zu richten.

(2) (entfallen)

(3) Die Aufnahme erfolgt vorbehaltlich der Möglichkeit, das neue Mitglied, jederzeit, bei ungebührlichem Verhalten wieder aus dem Verein auszuschließen (siehe § 6 Abs. 4). Eine Probezeit besteht nicht.

 § 5 Beiträge

(1) Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen, von seinen Mitgliedern, angemessene Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.

(2) Beitragsfrei sind:
A: Ehrenmitglieder.
B: Partner von ordentlichen Mitgliedern

(3) Die Beiträge sind Jahresbeiträge und spätestens bis Ende März unaufgefordert zu entrichten.

(4) Die Zahlung des Beitrages soll grundsätzlich per Lastschrift erfolgen, in Ausnahmefällen per Überweisung auf das Vereinskonto oder in Bar an den Schatzmeister (mit Quittung)

(5) Eine Rückzahlung bezahlter Beiträge ist ausgeschlossen.

(6) Bei rückständiger Beitragszahlung (mehr als zwölf Monate) kann vom Schatzmeister eine Mahngebühr in Höhe eines halben Jahresbeitrages erhoben werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:
A: Durch den Tod des Mitgliedes.
B: Durch Kündigung.
C: Durch Ausschluss.

(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich erfolgen.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn:
A: Das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mehr als 12 Monate mit der Entrichtung seiner Beiträge in Verzug ist.
B. Das Mitglied sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein nach Ablauf von 12 Monaten noch nicht erfüllt hat.
C: Wiederholt Ansehen, Interessen oder Kameradschaft des Vereins geschädigt werden.

(4) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wobei dem Auszuschließenden vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Der Beschluss muss mit Zweidrittelmehrheit erfolgen.

(5) Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.


§ 7 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind:
A: Die Mitgliederversammlung.
B: Der Vorstand.
C: Die außerordentliche Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie muss jährlich, spätestens im März des darauf folgenden Jahres, stattfinden. Alle Mitglieder sind per e-mail, SMS bzw. Hinweis auf der Homepage, mindestens jedoch zwei Wochen vor der Versammlung, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einzuladen.

(2) Anträge an die Mitgliederversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern gestellt werden. Anträge müssen spätestens sieben Tage vor der Versammlung, in schriftlicher Form, dem ersten Vorsitzenden vorliegen.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens dreißig Prozent (30%) der ordentlichen Mitglieder innerhalb von vier Wochen, unter Einhaltung der Ladungsfrist, einzuberufen.

§ 10 Abstimmung

(1)In der Mitgliederversammlung ist jedes anwesende ordentliche Mitglied, stimm- und wahlberechtigt. Stimmenübertragung ist unzulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten, in allen auf der Tagesordnung bezeichneten Angelegenheiten, beschlussfähig.

(3) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen per Handzeichen, jedoch müssen sie bei Einspruch von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten geheim durchgeführt werden. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

Eine Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen über:

A: Satzungsänderungen.
B: Dringlichkeitsanträgen.
C: Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes.
D: Auflösung des Vereins.

(4) Über den Ablauf der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom 1.Vorstand und dem Schatzmeister zu unterschreiben ist. Über das Ergebnis der Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen.

5) In die Protokolle und Niederschriften ist allen Mitgliedern auf Verlangen Einsicht zu gewähren.



§ 11 Vorstandschaft


(1) Die Vorstandschaft besteht aus:

A: Dem 1. Vorsitzenden,
B: Dem 2. Vorsitzenden,

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die zwei genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(2) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist unzulässig.

(3) Die Vorstandschaft wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Vorstandschaft vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.

(5) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Vereins gemachten Ausgaben. Die Höhe bestimmt der Vorstand, jedoch darf keine Person durch zu hohe Vergütung begünstigt werden.

(6) Die Vorstandschaft tritt nach Bedarf auf Einberufung des 1. Vorstands zusammen. Die Vorstandssitzungen sind unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.

§ 12 Finanzen

1) Die Finanzen des Vereins sind in Form eines Kassenbuches festzuhalten, die Einnahmen und Ausgaben sind zu überwachen. Zur Mitgliederversammlung ist die Kasse abzuschließen und ein Kassenbericht abzufassen, der ausreichend Auskunft über die Geschäfte des Vereins gibt.

(2) Inkassoarbeiten für den Verein darf nur der Vorstand oder ein von ihm beauftragtes Vereinsmitglied vornehmen. Kassierte Gelder und Schecks sind baldmöglichst mit dem Vorstand abzurechnen.

§ 13 Kassenprüfer

(1) Zur Prüfung dersFinanzgebarens müssen zwei Kassenprüfer gewählt werden.

(2) 2) Sie werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(3) Kassenprüfer dürfen kein Vorstandsamt bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr, vor der Mitgliederversammlung, Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

(4) Die Kassenprüfer beantragen bei Unbedenklichkeit die Entlastung der Vorstandschaft.

§ 14 Rechte und Pflichten

(1) Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.


(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.


(3) Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.


§ 15 Satzungsänderung

(1) Die Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie müssen, wie alle Anträge, spätestens sieben Tage vor der Versammlung dem 1. Vorstand schriftlich vorliegen. Die Anträge werden vom Vorstand geprüft und der Versammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.

§ 16 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit erfolgen.

(2) Bei Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung drei Liquidatoren.

(3) Das verbleibende Vereinsvermögen wird, nach Begleichung aller Verbindlichkeiten des Vereins, den am Auflösungstag gemeldeten ordentlichen Mitgliedern zu gleichen Teilen verteilt.

§ 17 Gültigkeit

Durch die Annahme dieser Satzung vom 05.09.2021 werden sämtliche bisherige Satzungen ungültig.

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